Satzung

Die Regelungen in dieser Satzung und allen Vereinsordnungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen, Diversen und Männern in gleicher Weise offensteht. 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt zukünftig den Namen „Verein zur Förderung des Sports in Verl e.V., abgekürzt Sport Verl e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Verl. 
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der Registernummer VR 1251 eingetragen. 
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen.
(2) Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 
  a. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften, Verbänden, Organisationen und Schulen, 
  b. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Unterstützung bei einer dualen Ausbildung Sport – Schule/Beruf,
  c. die Schulung und Qualifizierung von Übungsleitern und Lehrern, 
  d. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen, 
  e. Akquise finanzieller Mittel und
  f. Zuwendung erwirtschafteter Überschüsse an gemeinnützige Vereine. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(3) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Vereinsjugend 
(1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. 
(2) Die Jugend verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.
(3) Organe der Vereinsjugend sind 
  a. der Jugendvorstand und 
  b. die Jugendversammlung 
(4) Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 5 Vereinsordnungen 
(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen. 
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. 
(3) Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Sport- und Wirtschaftsbeirat nach Rücksprache mit dem Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird. 
(4) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: 

  1. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins
  2. Versammlungsordnung
  3. Beitrags- und Finanzordnung
  4. Ehrenordnung sowie
  5. den sonstigen in dieser Satzung vorgesehen Fällen

(5) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen. 

§ 6 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Präsidiumsbeschluss Mitgliedschaften in Verbänden und Institutionen begründen. 
(2) Sind entsprechende Mitgliedschaften begründet, so erkennen der Verein und seine Mitglieder die Ordnungen und Regelwerke als verbindlich an. Verstöße gegen diese durch Mitglieder des Vereins können sowohl durch en Verein als auch durch den betroffenen Verband/Institution geahndet werden.


§ 7 Mitglieder des Verein
(1) Der Verein hat folgende Mitglieder: 
  a. ordentliche Mitglieder, 
  b. fördernde Mitglieder,
  c. Sportmitglieder, 
  d. Ehrenmitglieder 
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Verein in der Vereinsarbeit aktiv durch ihre Mitarbeit unterstützen auch ohne Vereinsämter zu übernehmen. Für ordentliche Mitglieder kann die Beitragsordnung neben dem Beitrag auch Arbeitseinsätze vorsehen. 
(3) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen. Den Beitrag fördernder Mitglied regelt die Beitragsordnung. Arbeitseinsätze werden für fördernde Mitglieder nicht vorgesehen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 
(4) Sportmitglieder sind Mitglieder, die an Trainings- und/oder Fördermaßnahmen sowie im Namen des Vereins an Wettkämpfen teilnehmen. Arbeitseinsätze werden für Sportmitglieder nicht vorgesehen. Sofern Sportmitglieder nicht gleichzeitig auch ordentliche Mitglieder sind, haben sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Für Sportmitglieder kann die Beitragsordnung gesonderte Sportbeiträge vorsehen.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung auch dann Stimmrecht, wenn sie den Verein nicht mehr aktiv unterstützen. 

§ 8 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages in Textform, der an den Verein zu richten ist. 
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. 
(3) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf, muss nicht begründet werden und ist unanfechtbar. 
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit Datum des Aufnahmeantrages, wenn dem Antragenden nicht innerhalb von 14 Tage die Ablehnung seines Antrages in Textform zugeht. 
(5) Die Mitgliedschaft endet 
  a. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung 
  b. durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, gerichtet an ein Vorstandmitglied mit einer Frist von 6 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres 
  c. durch Ausschluss oder Streichung aus dem Verein gem. § 7. 
(6) Endet die Mitgliedschaft ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

§ 9 Beitragsleistungen- und Pflichten 
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, über deren Erhebung und Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 
(2) Folgende Beiträge können durch den Verein festgesetzt werden: 
  a. eine Aufnahmegebühr, 
  b. zeitlich gestaffelte Mitgliedsbeiträge, 
  c. Arbeitseinsätze im Umfange von bis zu 12 Stunden jährlich,
  d. Sportbeiträge,
  e. Gebühren für die Teilnahme an Talentsichtungs- und Fördermaßnahmen sowie sonstigen sportlichen Veranstaltungen, 
f. Umlagen. 
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. 
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und auf Verlangen im Einzelfall nachweisen. 
(5) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen können in der Beitragsordnung geregelt werden. 

§ 10 Ausschluss aus dem Verein und Streichung der Mitgliedschaft 
(1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch das Präsidium auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden, wenn das Mitglied: 
  a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, 
  b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
(2) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. 
(3) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. 
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht zu. Über die Berufung entscheidet der Sport- und Wirtschaftsbeirat nach Anhörung des Präsidiums. Ist kein Beirat gebildet, so entscheidet das Präsidium. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 
(5) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung bzw. Leistung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung der Mitgliedschaft zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind. 

§ 11 Datenschutz 
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. 
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. 
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. 


§ 12 Die Vereinsorgane 
(1) Die Organe des Vereins sind: 
  a. die Mitgliederversammlung, 
  b. das Präsidium;
  c. der Vorstand;
  d. der Sport und Wirtschaftsbeirat sowie
  e. die Jugendversammlung und Jugendvorstand
(2) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt. 
(3) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein nicht voraus. 
(4) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben. 

§ 13 Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 
(3) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand sechs Wochen vorher per Bekanntgabe durch Mitteilung auf der Webseite bekannt gegeben. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Die Tagesordnung wird vom Präsidium nach Rücksprache mit dem Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Mitteilung auf der Webseite sowie an die dem Verein durch das Mitglied zuletzt mitgeteilte Mail bekannt gegeben. 
(4) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim Vorstand bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss diese Anträge sofort per Mitteilung im Internet bekannt geben. Ferner ist erforderlich, dass die Mitglieder den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in die Tagesordnung aufnehmen. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden. 
(5) Auf Antrag von 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand zu stellen. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Zu der Versammlung ist zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Mitteilung auf der Webseite sowie an die dem Verein durch das Mitglied zuletzt mitgeteilte Mail einzuladen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben 
  a. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und des Vorstands;
  b. Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer 
  c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Sport- und Wirtschaftsbeirates, 
  d. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer, 
  e. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, 
  f. Änderung des Vereinszwecks 
  g. Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften, 
  h. Beschlussfassung über eingereichte Anträge. 
(7) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands zu Beginn der Versammlung den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 
(8) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere der gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung kann der Verein in einer Versammlungsordnung regeln. 

§ 14 Präsidium 
(1) Das Präsidium setzt sich aus mindestens vier und höchstens acht von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
(2) Die Mitglieder werden einzeln oder auf Antrag, der der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder bedarf, durch Blockwahl durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahlordnung des Vereins kann vorsehen, dass die Amtsperioden zur Ermöglichung einer rollierenden Besetzung abweichend geregelt werden. 
(3) Das Präsidium unterstützt den Vorstand mit Rat und Tat und nimmt darüber hinaus kontrollierende und repräsentierende Aufgaben wahr. Es insbesondere zuständig für
  a. Begründung und Beendigung von Verbandsmitgliedschaften;
  b. Ernennung des Vorstandes gem. § 12;
  c. Beschlüsse zu Vereinsstrafen und –Ausschlüssen;
  d. Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen,
  e. Personalangelegenheiten, einschließlich Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen von Mitarbeitern und Organmitgliedern;
  f. Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Budget- und Jahresplanung,
g. in allen sonstigen durch dieses Satzung oder Vereinsordnungen vorgesehenen Fällen.
(4) Sitzungen sollen regelmäßig quartalsweise, mindestens halbjährlich stattfinden. Sie sind nicht öffentlich. Die Sitzungen dienen neben der Beschlussfassung der Information und Diskussion der Vereinsangelegenheiten, insbesondere der Aufstellung, Änderung und Kontrolle der Finanz- und Jahresplanung des Vorstandes.
(5) Beschlüsse bedürfen, sofern in dieser Satzung oder Vereinsordnungen nicht anders vorgesehen, der einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums. Die Gewichtung der Stimmen der Mitglieder erfolgt durch die Geschäftsordnung. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind alle Mitglieder gleich stimmberechtigt. In Pattsituationen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
(6) Näheres regelt der Verein in einer gemeinsam mit dem Präsidium zu verabschiedender Geschäftsordnung.

§ 15    Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus 
  a. dem Vorsitzenden des Präsidiums,
  b. dem Sportvorstand sowie
  c. dem Wirtschaftsvorstand.
(2) Der Vorsitzende wird vom Präsidium aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit auf unbestimmte Zeit entsandt. Seine Amtszeit endet mit Beendigung seiner Mitgliedschaft im Präsidium oder mit Abberufung und Entsendung eines neuen Vorsitzenden.
(3) Sport- und Wirtschaftsvorstand werden vom Präsidium mit einfacher Mehrheit auf unbestimmte Zeit berufen. Ihre Amtszeit endet durch Amtsniederlegung, Abberufung oder Berufung eines neuen Sport- oder Wirtschaftsvorstandes.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Scheiden Mitglieder des Vorstandes, gleich aus welchem Grunde aus und verbleibt nur noch ein Mitglied, so vertritt dieses Mitglied den Verein gemeinsam mit einem Mitglied des Präsidiums.
(5) Einzelheiten regelt der Verein in einer gemeinsam mit dem Präsidium zu verabschiedenden Geschäftsordnung. 

§ 16     Sport- und Wirtschaftsbeirat
(1) Das Präsidium kann einen Sport- und Wirtschaftsbeirat mit bis zu sechs Mitgliedern berufen. Die Mitglieder werden durch das Präsidium mit einfacher Mehrheit auf unbestimmte Zeit berufen. Ihre Amtszeit endet durch Amtsniederlegung oder Abberufung.
(2) Der Beirat nimmt beratende und repräsentative Aufgaben nach näherer Maßgabe der Geschäftsordnung wahr. 

§ 17    Jugendversammlung und Jugendvorstand
(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend und für alle Angelegenheiten zuständig, welche die Vereinsjugend betreffen.
(2) Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird durch den Jugendvorstand eingeladen. 
(3) Der Jugendvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Vertreter und wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
(5) Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 18    Ressorts
(1) Das Präsidium kann durch Beschluss Ressorts als selbständige oder unselbständige Untergliederung im Verein bilden. Einzelheiten regelt der Verein in einer durch das Präsidium nach Anhörung des Sport- und Wirtschaftsbeirates einstimmig zu erlassenen Ressortordnung. Selbständige Untergliederungen können erst nach Verabschiedung einer Ressortordnung gebildet werden. 
(2) Der Vorstand kann für Ressorts oder Aufgabengebiete nach Anhörung des Präsidiums Ressortleiter auch als besondere Vertreter (§ 30 BGB) berufen und einsetzen. 
(3) Ressortleiter leiten im Rahmen genehmigter Jahrespläne ihr Ressort eigenverantwortlich und sind jeweils gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes für ihr Ressort vertretungsbefugt. Sofern sie als besondere Vertreter benannt sind, ist Einschränkung der Vertretungsbefugnis im Vereinsregister einzutragen.
(4) Ressortleiter sind zu Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums einzuladen. Ein Stimmrecht steht ihnen nur nach näherer Maßgabe der Geschäftsordnung zu.

§ 19    Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung 
(1) Die Organämter des Vereins können durch Beschluss des Präsidiums und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf Basis einer entgeltlichen Tätigkeit oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 
(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (1) sowie deren Höhe trifft das Präsidium per Beschluss mehrheitlich. Bei der Beschlussfassung nicht anwesende Mitglieder stimmen in Textform ab. 
(3) Über die Vertragsinhalte entscheidet der Vorstand. Über die Inhalte ist Stillschweigen zu bewahren. 
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 
(5) Vom Vorstand können mit Zustimmung des Präsidiums per Beschluss im Rahmen der steuer-rechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 
(6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins 



§ 20     Stimmrecht und Wählbarkeit 
(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu. 
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen. Wählbar in alle Gremien und Organen des Vereins sind alle Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres (16. Lebensjahr für Jugendvorstand und - versammlung). Eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich. 

§ 21    Beschlussfassung und Wahlen 
(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine abweichende Regelung vorsieht. 
(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt bei Wahlen. 

§ 22     Haftungsbeschränkungen 
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden. 
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter. 

§ 23    Kassenprüfung 
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren, wobei jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und ein anderer Prüfer neu zur Wahl ansteht. 
(2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit, gleich aus welchem Grund, aus, so kann das Präsidium ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit bis zur nächsten regulären Wahl berufen. 
(3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.



§ 24     Satzungs- und Zweckänderung 
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
(2) Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

§ 25     Auflösung des Vereins und Vermögensanfall 
(1) Die Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse zur Zweckänderung können nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehr-heit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hin-zuweisen. 
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
(4) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt. 
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Verl mit der Auflage dieses zweckgebunden für die Sportförderung zu verwenden.

§ 26     Gültigkeit der Satzung 
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.02.2020 mit Änderungen am 10.12.2020 sowie xx.xx.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft